satzung


Energie-, Mobilitäts- und Bauverein Hockenheim (enmoba)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Energie-, Mobilitäts- und Bauverein Hockenheim (enmoba).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.     
  3. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Hockenheim.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
  1. Die Vereinsmitglieder verbindet das gemeinsame Interesse an Fragen und Entwicklungsmöglichkeiten zur Ressourcenschonung in den Themenfeldern Energie, Mobilität und Bauen.
  2. Themenfeld Energie: Nachhaltige Energiegewinnung, Energienutzung, Energieeinsparung, Klimaschutz und der Erzeugung von Energie mit erneuerbaren Energien wie Sonne, Wind, Biomasse und Wasser.
  3. Themenfeld Mobilität: Alternative, ressourcenschonende und integrative Mobilitätskonzepte unter Berücksichtigung der Grundbedürfnisse Wohnen, Arbeiten, Bildung, Einkaufen und Erholung.
  4. Themenfeld Bau: Stadtentwicklung unter sozialen, ökologischen und ökonomischen Aspekten. Insbesondere auch zu den Themen Klimawandel, Quartiersentwicklung, Lebensraum Stadt für alle Generationen, Bildung, Gewerbe, Industrie und Handwerk.
  5. Der Verein fördert
    • Verbraucheraufklärung, Verbraucherbildung, Verbraucherberatung und Verbraucherschutz in den genannten Themenfeldern
    • die Möglichkeiten für Bürgerbeteiligung von Gruppen oder Einzelpersonen
    • Nachhaltige Projekte und Initiativen zur Entwicklung von Energie, Mobilität und Bauen
    • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Fachvorträge, Diskussionen, Exkursionen, Unterstützung von Initiativen und Beteiligung der Öffentlichkeit.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft im Verein, Mitgliedsbeiträge
  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder
  2. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    • Natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft Hockenheim (HoRAN) sind bzw. dort eine Betriebsstätte unterhalten oder ihren Sitz haben.
    • Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen durch Beschluss des Vorstandes, wenn deren Mitgliedschaft im Interesse des Vereins liegt.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
    • eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende Erklärung des Beitritts und
    • dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes
  4. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  5. Aus der Gewährung von Rat, Informationen oder Hilfe durch den Verein können keine Ansprüche gegen den Verein und seine Organe hergeleitet werden
  6. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Kündigung: Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zu erklären.
    • Tod: Mit dem Tod scheidet ein Mitglied sofort aus. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
    • Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft: Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
    • Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden,
      • wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt,
      • wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
      • wenn der Versuch unternommen wird, Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften,
      • wenn eine Beitragsrückständigkeit trotz Mahnung von drei Monaten besteht.
      • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschluss wird durch den Vorstandsbeschluss sofort wirksam.
      • Die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen erlöschen zum gleichen Zeitpunkt. Ein Recht auf volle oder anteilmäßige Rückerstattung des gezahlten oder auf Erlass des fälligen Mitgliedsbeitrages für das zum Zeitpunkt des Ausschlusses angefangene Mitgliedschaftsjahr hat der Betroffene nicht. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
      • Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu geben.
  7. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
  8. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  9. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
  10. Die Mitgliedsbeiträge werden ohne Zahlungsaufforderung mit Beginn eines Mitgliedschaftsjahres automatisch fällig
§4 Organe des Vereins
  • Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand, Geschäftsführung
  1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder mit oder ohne Funktions- und Aufgabenzuweisungen wählen
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Erfolgt auf einer Mitgliederversammlung keine Neuwahl, so bleibt der bis dahin amtierende Vorstand kommissarisch im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
  5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen, wie solche regulärer Sitzungen.
  9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß dieser Satzung.
    • Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    • Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
    • Den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Verwaltung des Vereinsvermögens. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Vorstand hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
    • Dem Vorstand obliegt die Kassen- und Buchführung. Er kann zu diesem Zweck jedoch auch einen Geschäftsführer oder einen sonstigen Bevollmächtigten einsetzen.
    • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  10. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Dieser kann auch Vorstandsmitglied sein.
  11. Die Bestellung eines Geschäftsführers ist nur bei Stimmabgabe aller Vorstandsmitglieder möglich. Bei Einsetzung eines Geschäftsführers sind die Mitglieder umgehend zu informieren.
  12. Dem Geschäftsführer kann im Falle ehrenamtlicher Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. Das Nähere regelt der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  9. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, des Protokollführers, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§7 Satzungsänderungen
  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
§8 Datenschutz
  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Als Mitglied eines Dachverbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.
  3. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§9 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation im Rhein-Neckar-Kreis, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§10 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.

Diese Satzung wurde am 17.09.2022 beschlossen.